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   OLG Hamm, 30.01.2009 - II-10 UF 285/07   

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OLG Hamm, 30.01.2009 - II-10 UF 285/07 (https://dejure.org/2009,12002)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.01.2009 - II-10 UF 285/07 (https://dejure.org/2009,12002)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Januar 2009 - II-10 UF 285/07 (https://dejure.org/2009,12002)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1678
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2009 - 10 UF 285/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Eheleute, weil das geltende Recht einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt (BGH; FamRZ 2004, 601, 604 ff.).

    Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt sowie der Versorgungsausgleich, wohingegen der Zugewinnausgleich am weitesten der ehevertraglichen Disposition zugänglich ist (BGH, FamRZ 2004, 601, 604).

    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH, FamRZ 2004, 601, 606).

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2004, 601, 606; FamRZ 2005, 691 ff.; 2005, 1444 ff.; 2006, 1097 ff.; 2007, 1310 ff., FamRZ 2008, 386 ff.).

  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 238/03

    Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2009 - 10 UF 285/07
    Die Möglichkeit, im Verbund Folgesachen geltend zu machen, schließt auch die Befugnis ein, im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren - auch widerklagend - eine Zwischenfeststellungsklage zu erheben, sofern deren Voraussetzungen nach § 256 Abs. 2 ZPO erfüllt sind (BGH, FamRZ 2005, 691).

    Andererseits würde eine Entscheidung etwa allein über den Versorgungsausgleich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Hinblick auf den Ehevertrag nicht erschöpfend regeln, da dessen Wirksamkeit auch für etwaige Ansprüche der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich von Bedeutung ist (vgl. dazu auch BGH, FamRZ 2005, 691).

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2004, 601, 606; FamRZ 2005, 691 ff.; 2005, 1444 ff.; 2006, 1097 ff.; 2007, 1310 ff., FamRZ 2008, 386 ff.).

    Mit dem Ehevertrag haben die Parteien zu Lasten der Antragstellerin sämtliche nachehelichen Rechte ausgeschlossen, nämlich sowohl den Anspruch auf Versorgungsausgleich und Durchführung des Zugewinnausgleichs als auch jegliche Art von Unterhaltsansprüchen und damit insbesondere auch den zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts gehörenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt (BGH, FamRZ 2005, 691).

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZR 296/01

    Wirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts bei Schwangerschaft der

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2009 - 10 UF 285/07
    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2004, 601, 606; FamRZ 2005, 691 ff.; 2005, 1444 ff.; 2006, 1097 ff.; 2007, 1310 ff., FamRZ 2008, 386 ff.).
  • BGH, 17.05.2006 - XII ZB 250/03

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2009 - 10 UF 285/07
    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2004, 601, 606; FamRZ 2005, 691 ff.; 2005, 1444 ff.; 2006, 1097 ff.; 2007, 1310 ff., FamRZ 2008, 386 ff.).
  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2009 - 10 UF 285/07
    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2004, 601, 606; FamRZ 2005, 691 ff.; 2005, 1444 ff.; 2006, 1097 ff.; 2007, 1310 ff., FamRZ 2008, 386 ff.).
  • BGH, 17.10.2007 - XII ZR 96/05

    Wirksamkeit des ehevertraglichen Verzichts auf Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Hamm, 30.01.2009 - 10 UF 285/07
    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, FamRZ 2004, 601, 606; FamRZ 2005, 691 ff.; 2005, 1444 ff.; 2006, 1097 ff.; 2007, 1310 ff., FamRZ 2008, 386 ff.).
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